Das ändert sich 2012 für Familien

Wie jedes Jahr gibt es auch 2012 wieder mehrere gesetzliche Änderungen, von denen junge Familien profitieren werden. Wir haben das Wichtigste für Euch zusammengefasst:

Kinderbetreuungskosten einfacher abzusetzen
Seit dem 1. Januar sind die Kinderbetreuungskosten einfacher abzusetzen. Es spielt nun keine Rolle mehr, ob die Kosten aus privaten oder beruflichen Gründen anfallen. Ab sofort sind Kinderbetreuungskosten immer Sonderausgaben. Absetzbar bleiben zwei Drittel der Kosten, höchstens 4.000 Euro jährlich pro Kind.

Kindergeld
Um Kindergeld für volljährige Kinder zu erhalten, mussten Eltern in der Vergangenheit einige bürokratische Hürden überwinden. So musste zum Beispiel nachgewiesen werden, dass die Kinder nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr verdienen. Diese Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern für Kindergeld und Kinderfreibeträge fällt jetzt weg. Eltern bekommen bis zum 25. Geburtstag ihres Kindes auch dann weiter volles Kindergeld, wenn das Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient.

Familienpflegezeit
Das Gesetz ermöglicht die Pflege von Angehörigen, ohne dass dem Pflegenden dadurch große berufliche oder finanzielle Nachteile entstehen.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Beschäftigte ab 2012 ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren. In dieser Zeit erhalten sie einen Großteil ihres Gehalts weiter. Nach der Pflegezeit wird dann weiter reduziertes Gehalt bezahlt, solange, bis das Arbeitszeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Reduzieren Beschäftigte ihre Arbeitszeit beispielsweise um 50 Prozent, so stehen ihnen noch immer 75 Prozent ihres letzten Bruttoeinkommens zur Verfügung. Zum Ausgleich muss er später wieder voll arbeiten und bekommt in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehaltes, bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen ist.

Übertragung der Kinderfreibeträge
Sind Eltern geschieden oder leben getrennt, konnte bisher der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt. Seit 2012 gibt es nun die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auch dann übertragen zu lassen, wenn der Ex-Partner mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Dies gilt ebenso für den Behinderten-Pauschbetrag, wenn ein Elternteil ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt.